Die Allgemeinen Liefervertragsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die Allgemeinen Liefervertragsbedingungen, nachfolgend Bedingungen genannt, bilden einen integralen Teil des Verkaufsvertrags, der zwischen „Alucast Wrocław” Sp.z o.o., nachfolgend „Lieferant” genannt, und der Person bzw. der Firma, nachfolgend „Abnehmer” genannt, geschlossen wird.
    2. Die Voraussetzung für die Schließung eines Liefervertrags ist die Einreichung durch den Abnehmer einer entsprechenden Bestellung, die eine detaillierte Spezifikation der bestellten Waren, deren Anzahl sowie den Liefertermin und –ort enthält.
    3. Die Einreichung der Bestellung durch den Abnehmer bedeutet die Annahme der vorliegenden Bedingungen.
    4. Die Einführung durch den Abnehmer irgendwelcher Änderungen zu den Bedingungen ist unzulässig.
    5. Die Bedingungen finden Anwendung in allen Verträgen mit dem Abnehmer, sogar dann, wenn sich die Verträge auf diese nicht deutlich beziehen, es sei denn, dass sonstige Festlegungen durch den Lieferanten und den Abnehmer schriftlich besonders für den bestimmten Vertrag abgestimmt wurden. In solch einem Fall haben die sonstigen Sonderfestlegungen Vorrang zu den vorliegenden Bedingungen, während die Bestimmungen der Bedingungen in solchem Umfang verwendet werden, in dem sie mit den Sonderbestimmungen des Vertrags nicht widersprüchlich sind.
  2. Angebot, Bestellung, Bestätigung
    1. Das Angebot des Lieferanten ist kein Angebot im Sinne des polnischen Zivilgesetzbuchs und ist nicht verbindlich.
    2. Die Bestellung des Abnehmers bedarf schriftlicher Bestätigung des Lieferanten. Falls anders im detaillierten Vertrag nicht abgestimmt bzw. nicht festgelegt wurde, bedeutet das Fax auch die schriftliche Form.
    3. Der Vertrag wird zu diesem Zeitpunkt geschlossen, wenn der Abnehmer die Bestellungsbestätigung erhält, unter Vorbehalt des Pkt. 9.
    4. Sollte der Abnehmer etwaige Vorbehalte gegen den Inhalt der Bestellungsbestätigung haben, soll er den Lieferanten schriftlich innerhalb von 7 Tagen darüber benachrichtigen. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung bedeutet, dass der Vertrag nach der bestätigten Bestellung geschlossen worden ist.
    5. Der Lieferant trägt keine Verantwortlichkeit für die durch den Abnehmer in dem Bestellungsinhalt begangenen Fehler.
  3. Liefertermine, Lieferungen
    1. Die Liefertermine der bestellten Waren gehen von der Bestellungsbestätigung hervor. Weitere Änderungen der Abnehmerverfügungen betreffs der Beförderungsanweisungen, Verpackung usw. können eine zu den verfügten Änderungen entsprechende Verzögerung bei der Lieferung verursachen. Dasselbe gilt, wenn irgendwelche Einzelheiten des Vertrags und/oder der Ausführung müssen geklärt bzw. abgestimmt werden oder wenn der Abnehmer bei der Lieferung der Spezifikationen, Muster, Proben, Zeichnungen, Zeugnisse usw., die notwendig zur Ausführung des Vertrags sind, im Verzug gerät.
    2. Teillieferungen sind gestattet, falls im Vertrag nicht anders vorbehalten wurde.
    3. Falls die Ware an den Abnehmer innerhalb von 14 Tagen seit der Ankündigung des Versands durch den Lieferanten nicht zugeliefert wird, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten darüber innerhalb von 7 Tagen zu benachrichtigen. Das Fehlen solch einer Benachrichtigung in bestimmter Zeit bildet Grundlagen zur Annahme, dass die Ware nach dem Vertrag geliefert worden ist.
  4. Höhere Gewalt
    1. Sollten die Umstände außer Kontrolle des Lieferanten und des Abnehmers verbleiben, insbesondere solche wie Störungen bei der Fertigung oder Beförderung der Waren, die durch Streiks, Aussperrungen, Ausfälle der Fabriken oder Einrichtungen, Unfälle, Nichterreichbarkeit oder ungenügende Menge der Werkstoffe oder der Energie, örtliche oder nationale, internationale Handelsstreitigkeiten, Befolgung der Forderungen der örtlichen oder nationalen Behörden verursacht wurden, kann die Lieferung entsprechend verzögert bzw. gestoppt werden, gegen Benachrichtigung, bis die normalen Bedingungen wiederherstellt werden.
  5. Übergang des Risikos
    1. Mit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Ware gehen die mit der Ware verbundenen Nutzen und Lasten sowie das Risiko deren zufälligen Verlust oder Beschädigung auf den Abnehmer über.
  6. Preise
    1. Preise, in der in der Bestellungsbestätigung festgelegten Höhe, sind als Nettopreise verstanden und umfassen Verpackung, Fracht, Post-, Zollgebühren, Versicherung, Lagerung, Beladung, Ausladung, Mehrwertsteuer nicht.
    2. Die Preiserhöhung für Werkstoffe ermächtigt den Lieferanten zur Erhöhung der im Vertrag festgelegten Preise, aber nicht mehr als um begründete unmittelbare Kosten, ohne zusätzliche Gesamtkosten.
    3. Bankgebühren und sonstige Ausgaben sind in den Preis nicht einbegriffen und werden vom Abnehmer getragen.
  7. Zahlungsbedingungen
    1. Falls im Vertrag nicht anders festgelegt wurde, sind die Rechnungen des Lieferanten ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum per Banküberweisung ohne Bankgebühren oder Transfergebühren zahlbar.
    2. Weder Schecks noch Wechsel werden ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten angenommen.
    3. Der Lieferant ist berechtigt, Schecks/Wechsel ohne Angabe der Gründe dafür abzulehnen.
    4. Sollte mehr als eine Rechnung zahlbar sein, ist der Lieferant berechtigt, die Reihenfolge der Zahlungen zu bestimmen, sogar bei anderen Verfügungen des Lieferanten.
    5. Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Abnehmer mit der Zahlung im Rückstand ist.
    6. Der Lieferant behaltet sich vor, gesetzliche Verzugszinsen in der Preisbezahlung seit dem Tag der Fälligkeit der ausstehenden Beträge zu berechnen.
    7. Rechnungen sind fällig und zahlbar in voller Höhe. Es ist unzulässig, von dem Rechnungsbetrag Abzüge auf Grund irgendwelcher Ansprüche zu machen.
  8. Übergang des Wareneigentums
    1. Der Verkäufer behaltet sich das Recht zum Wareneigentum bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des vollen Preises durch den Abnehmer vor. Falls die Zahlung mit Scheck/Wechsel erfolgt, bleibt die Ware das Eigentum des Verkäufers bis zum Zeitpunkt des Scheck-/Wechselinkassos im vollen Rechnungsbetrag.
    2. Der Verbrauch, die Verarbeitung bzw. die Verbindung der zugelieferten Ware darf nur dann stattfinden, wenn der Abnehmer den ganzen zustehenden Betrag für die Ware bezahlt hat.
  9. Beanstandungen
    1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die erhaltene Ware nachzuprüfen. Sollte die Ware unrecht sein bzw. sollte die Menge nichtübereinstimmend mit Frachtbriefen oder Spezifikationen sein, dann soll der Abnehmer unverzüglich, d.h. innerhalb von 7 Tagen seit dem Datum der Warenerhaltung, den Lieferanten darüber zu benachrichtigen, vor der Vornahme der weiteren Verarbeitung. Dasselbe gilt im Falle jeder sichtbaren Beschädigung und/oder jedes sichtbaren Fehlers, der leicht erkennbar ist, d.h. auf eine Art und Weise, die keine zusätzlichen Prüfungen oder Bemessungen erfordert. Darüber hinaus soll der Abnehmer über die entstandenen Beschädigungen den Frachtführer und den Versicherer benachrichtigen. Sollte der Abnehmer der obigen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Lieferung als angenommen ohne Vorbehalte anerkannt.
    2. Die Montage bzw. eine weitere Verarbeitung der erhaltenen Ware ohne vorherige Nachprüfung schließt weitere Ansprüche aus.
    3. Die beanstandete Ware soll dem Lieferanten unverzüglich zurückgesandt werden. Falls nicht anders abgestimmt wurde, wird die beanstandete Ware gegen fehlerlose Ware innerhalb von 30 Tagen ausgetauscht werden.
  10. Gewährleistung
    1. Der Lieferant gewährleistet die Qualität der Werkstoffe und der Ausführung, unter Berücksichtigung des Zustands der Technik, innerhalb von 12 Monaten ab Datum der Warenerhaltung, vorausgesetzt, dass die Ware richtig und in Übereinstimmung mit ihrer technischen Eigenschaften gebraucht und aufbewahrt wird. Die detaillierten Gewährleistungsbedingungen sind in den technischen Anforderungen festgelegt.
    2. Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für die Folgen, die aus der unrichtigen oder zweckwidrigen Verwendung der Ware hervorgehen.
  11. Rücktritt vom Vertrag
    1. Der Abnehmer darf vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn der Lieferant die Vertragsbestimmungen auffallend verletzt bzw. die Lieferverzüge wiederholt werden.
  12. Rechte der dritten Seite
    1. Falls die bestellte Ware entsprechend der Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Spezifikationen und/oder unter Anwendung von den durch den Abnehmer zugelieferten Werkzeugen, Werkstoffen, Proben usw. gefertigt wird, trägt er Verantwortlichkeit für die Ansprüche der dritten Seite auf Grund der Verletzung deren Rechte.